§ 1 : Art und Gliederung der Bibliothek
Die Bibliothek der Universität der Bundeswehr Hamburg ist eine der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Paragraphen 2 zugängliche wissenschaftliche Bibliothek. Sie besteht aus der Hauptbibliothek, den Fachbereichsbibliotheken und der Wehrbereichsbibliothek I.
§ 2 : Zulassung zur Benutzung
1. Zur Benutzung sind alle Angehörigen der Universität sowie die durch Vereinbarung gleichgestellten Angehörigen anderer Hochschulen zugelassen.
2. Zur Benutzung sind alle Bundeswehrangehörigen zugelassen.
3. Andere natürliche und juristische Personen können auf Antrag vom Leiter der Bibliothek zugelassen werden. Die Zulassung kann für diesen Personenkreis auf die Benutzung innerhalb der Bibliothek beschränkt werden.
4. Natürliche Personen müssen die Antragstellung persönlich in der Bibliothek vornehmen. Dabei ist der Dienst- oder Personalausweis, bei Ausländern der Reisepaß vorzulegen. Die Antragstellung von juristischen Personen, Firmen, Behörden, Gerichten u.ä. erfolgt schriftlich, sie muß die Namen der Zeichnungsberechtigten enthalten und von den dazu Befugten oder Ermächtigten unterzeichnet und mit dem Dienst- bzw. Firmenstempel versehen sein.
5. Jeder Benutzer erkennt mit seiner Antragstellung die Benutzungsordnung an und verpflichtet sich, ihre Bestimmungen einzuhalten. Er erhält einen Bibliotheksausweis. Die erforderlichen persönlichen Daten werden für bibliotheksinterne Zwecke elektronisch gespeichert.
Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
6. Ändern sich für die Benutzung wesentliche persönliche Daten, so ist der Benutzer verpflichtet, die Änderungen der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
7. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
8. Minderjährige bedürfen für den Antrag auf Zulassung der Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
§ 3 : Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.
2. Die Bibliothek kann aus besonderen Gründen zeitweilig geschlossen werden. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt rechtzeitig.
§ 4 : Allgemeine Benutzungsbestimmungen
1. Im Interesse aller Benutzer ist die größte Rücksicht zu üben und jede Störung zu vermeiden.
2. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
3. Auf Verlangen haben sich die Benutzer mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.
4. In den Lesesälen, Katalogräumen und Magazinen ist das Essen, Trinken und Rauchen sowie das Mitbringen von Tieren nicht gestattet.
5. Mäntel, Schirme, Taschen, Gepäckstücke u.ä. sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
6. Das Bibliothekspersonal ist befugt, mitgeführte Bücher, Taschen u. ä. vor Verlassen der Bibliothek zu prüfen.
7. Die Bibliothek übernimmt nicht die Pflicht, von Benutzern in die Bibliothek eingebrachte Gegenstände vor Verlust oder Beschädigung zu schützen; dies bleibt Aufgabe des Benutzers.
8. Die Benutzer haben die Bücher und andere Informationsträger sowie die sonstigen Gegenstände der Bibliothek (Kataloge, Möbel u. ä.) sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Alle Eintragungen, An- und Unterstreichungen sowie das Durchpausen sind untersagt und gelten als Beschädigung.
9. Angehörige der Bundeswehr haften für Beschädigungen und Verluste nach den allgemeinen Vorschriften, sofern sie die Universitätsbibliothek zu dienstlichen Zwecken benutzen. In allen anderen Fällen ist für verlorengegangenes oder beschädigtes Bibliotheksgut vollwertiger Ersatz zu leisten, es sei denn, der Benutzer weist nach, daß ihn ein Verschulden nicht trifft. Kann der Benutzer in angemessener Frist keinen vollwertigen Ersatz leisten, so ist die Bibliothek berechtigt, entweder einen angemessenen Wertersatz in Geld festzulegen oder auf Kosten des Benutzers eine Reproduktion zu besorgen. Kosten für den Einband sind in jedem Fall in voller Höhe vom Benutzer zu tragen.
10. Wird die Universität der Bundeswehr Hamburg wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch ge nommen, so ist der Benutzer verpflichtet, die Universität der Bundeswehr von derartigen Ansprüchen freizustellen.
§ 5 : Benutzung innerhalb der Bibliothek
1. Die Bestände des Katalogsaales und der Handapparat sind grundsätzlich präsent zu halten. In andere Räume dürfen Werke aus dem Präsenzbestand nur mit Genehmigung des zuständigen Bibliothekspersonals mitgenommen werden. Abweichungen von dieser Bestimmung werden durch Paragraph 8 geregelt.
2. Lesesaalplätze können nur mit Zustimmung des zuständigen Bibliothekspersonals vorbelegt werden.
§ 6 : Benutzung außerhalb der Bibliothek
1. Alle nicht unter die Einschränkungen der Paragraphen 5 und 7 fallenden Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume entliehen werden.
2. Die Bibliothek bedient sich eines elektronischen Verbuchungssystems. Ausleihe ist daher nur mit maschinenlesbarem Originalausweis möglich.
3. Die Bibliotheksbenutzer dürfen aus den Bibliotheksräumen nur Werke entnehmen, die ordnungsgemäß als Entleihung registriert wurden.
4. Entliehene Werke sind grundsätzlich zurückzugeben vor dem Antritt von Reisen, die voraussichtlich das Ende der Leihfrist überdauern.
5. Der Entleiher haftet der Bibliothek für alle mit seinem Bibliotheksausweis entliehenen Bücher.
6. Der Leiter der Bibliothek kann die Ausleihe weiterer Werke an einen Benutzer sperren, wenn er durch übermäßig viele Entleihungen die Arbeitsmöglichkeiten anderer Benutzer beeinträchtigt.
7.Für die Benutzung der Wehrbereichsbibliothek gelten die für diesen Bereich vom Bundesminister der Verteidigung erlaßenen Sonderregelungen.
8. Auf dem Postweg ausgeliehene Werke müssen gut verpackt und unter den gleichen postalischen Sicherungen wie bei der Hinsendung zurückgeschickt werden.
§ 7 : Benutzungsbeschränkungen
1. Von der Ausleihe sind im allgemeinen ausgenommen:
a) in den Handapparaten aufgestellte Werke,
b) Monographien nach Festlegung durch die Fachbereiche,
c) Zeitschriftenhefte,
d) Loseblattsammlungen und ungebundene Werke,
e) Tafelwerke, Karten, Werke musica practica,
f) Filmmaterial und Tonträger,
g) Handschriften und Autographen,
h) Werke von besonderem Wert.
2. Die Bibliothek hat das Recht, weitere Werke von der Entleihung auszuschließen, wenn dies sachlich geboten erscheint.
3. In Ausnahmefällen genehmigt der Leiter der Bibliothek die Benutzung außerhalb der Bibliothek.
4. Bücher der Lehrbuchsammlung dürfen nur an Mitglieder der Universität der Bundeswehr Hamburg ausgeliehen werden.
5. Die Benutzung bestimmter Werke wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften, Erlasse oder Rechte Dritter dies vorschreiben.
§ 8 : Leihfrist
1. Die Leihfrist beträgt für Monographien und Werke aus der Lehrbuchsammlung 28 Tage, für gebundene Zeitschriften 3 Tage. An die unter Paragraph 2 (3) genannten Benutzer dürfen Monographien nur 7 Tage ausgeliehen werden.
2. Hochschullehrer der Universität der Bundeswehr Hamburg erhalten für Monographien eine Leihfrist von 6 Monaten. Dies gilt nicht für Monographien aus der Lehrbuchsammlung und für Werke, die im auswärtigen Leihverkehr beschafft wurden.
3. Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrbeauftragte der Universität, andere Mitarbeiter der Universität mit Abschluß in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Fachhochschulabschluß sowie wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluß und mindestens einjährigem Anstellungsvertrag können entliehene Monographien, wenn diese nicht von anderen Benutzern verlangt werden, ohne förmliche Verlängerung über die reguläre Leihfrist hinaus behalten. Dies gilt nicht für im auswärtigen Leihverkehr beschaffte Werke.
4. Handapparate ermöglichen den Professoren der Universität die Aufstellung ständig benötigter Bücher als unbefristete Ausleihe an ihrem Arbeitsplatz innerhalb der Universität.
5. Anderen Benutzern ist in die Bücher, die in Handapparaten aufgestellt sind, Einsicht zu gewähren. Wird ein Buch über die Einsichtnahme hinaus benötigt, kann es von der Bibliothek nach Absprache mit dem für den Handapparat verantwortlichen Hochschullehrer an einen anderen Benutzer ausgeliehen werden. Diese Zwischenausleihe ist über die Bibliothek abzuwickeln.
6. Die Leihfrist kann - mit Ausnahme für Zeitschriften - verlängert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird. Die Verlängerung ist von den nicht unter Nr. 3. genannten Benutzern vor Ablauf der Leihfrist bei den Leihstellen zu beantragen.
7. Von anderen Bibliotheken durch Vermittlung der Universitätsbibliothek entliehene Literatur unterliegt ausnahmslos der von der verleihenden Bibliothek ausgewiesenen Leihfrist. Eine Verlängerung der Leihfrist bedarf der Genehmigung der verleihenden Bibliothek und muß rechtzeitig bei der Universitätsbibliothek beantragt werden.
8. Werke, deren Leihfrist verlängert wurde, sind auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.
9. Die Bibliothek kann aus dienstlichen Gründen benötigte Werke vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
§ 9 : Vormerkung
1. Ausgeliehene Werke - mit Ausnahme von Zeitschriften - können zur Entleihung vorgemerkt werden.
2. Auf ein Werk werden höchstens drei Vormerkungen angenommen.
3. Der Entleiher darf von ihm selbst entliehene Bücher nicht vormerken lassen.
4. Der Besteller erhält Nachricht, sobald das für ihn vorgemerkte Werk zur Verfügung steht.
5. Die Bibliothek kann die Zahl der Vormerkungen beschränken oder vorübergehend ihre Annahme auch ganz einstellen.
6. Vorbestellte Werke werden 5 Öffnungstage bereitgehalten.
§ 10 : Rückgabepflicht
1. Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind entliehene Werke UNAUFGEFORDERT zurückzugeben. Ausnahme regelt Paragraph 8, Nr. 3.
2. Kommt der Benutzer den Rückgabepflichten nach Paragraph 8 nicht nach, so wird er gemahnt.
3. Die Mahnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Benutzer mitgeteilte Anschrift abgesandt wurde und als unzustellbar zurückgekommen ist.
4. Nach erfolgloser Mahnung wird die Rückforderung zwangsweise durchgesetzt.
5. Der Leiter der Bibliothek kann Benutzer, die ihren Rückgabeverpflichten nach Paragraph 8 nicht nachkommen, nach vorhergehender Androhung von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausschließen.
§ 11 : Entlastung
Studierenden wird die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung nur erteilt, wenn sie alle entliehenen Werke zurückgegeben oder Ersatz geleistet haben. Dies gilt sinngemäß auch für andere Universitätsangehörige, deren Dienstverhältnis mit der Universität endet.
§ 12 : Desiderata
Nicht vorhandene oder in nicht genügender Anzahl vorhandene Werke können von jedem Benutzer auf dafür vorgesehenen Formularen zur Beschaffung vorgeschlagen werden.
§ 13 : Entleihung von auswärts
1. Zu wissenschaftlichen oder dienstlichen Zwecken benötigte Literatur, die am Ort nicht vorhanden ist, kann auf dem Wege des Leihverkehrs bestellt werden.
2. Für den Leihverkehr gelten die Vorschriften der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek.
3. Für den Leihverkehr der Wehrbereichsbibliotheken gelten die für diesen Bereich vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Sonderregelungen.
4. In deutschen Bibliotheken nicht nachgewiesene Werke können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden.
5. Die Kosten sind vom Benutzer zu tragen.
§ 14 : Auskunft
1. Die Bibliothek berät die Benutzer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs anhand ihrer Kataloge und Bestände, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet. Literaturzusammenstellungen werden nicht angefertigt.
2. Die Auskunftserteilung erfolgt ohne Gewähr.
§ 15 : Ausschluß von der Benutzung
1. Wer gegen diese Benutzungsordnung verstößt oder in anderer Weise die Ordnung der Bibliothek stört, kann vom Leiter der Bibliothek nach vorheriger Androhung zeitweise oder dauernd in der Benutzung der Bibliothek eingeschränkt oder davon ausgeschlossen werden.
2. Die aus der Benutzung erwachsenen Pflichten bleiben bestehen.
§ 16 : Rechtsform des Benutzungsverhältnisses
Diese Benutzungsordnung regelt die Beziehungen zwischen allen Benutzern und der Bibliothek öffentlich-rechtlich.
§ 17 : Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt nach Beschlußfassung durch den Akademischen Senat der Universität der Bundeswehr Hamburg und nach Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung außer Kraft.